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Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Hier finden Sie den Vordruck, mit dem Sie ihre Entschädigung beantragen könnnen:

Antrag auf Entschädigung von Zeugen

Wenn Sie Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Gericht, das Sie geladen hat, unter der in Ihrer Ladung angegebenen Telefonnummer in Verbindung. Auch an der Pforte des Gerichts wird Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten geholfen. Insbesondere können Sie dort erfragen, wie Sie den Gerichtssaal finden und wo Sie sich bis zum Beginn der Vernehmung aufhalten können.

Beratung und Hilfe erhalten Sie bei der Zeugenhilfe des LG Karlsruhe, Hans-Thoma-Str. 7, 76133 Karlsruhe. Mittwochs von 9 - 12 Uhr wird im Zimmer Nr. 17 (im Erdgeschoss des Landgerichtsgebäudes rechts) eine Sprechstunde angeboten. Telefonisch ist die Zeugenhilfe die ganze Woche über unter 0721/926-6362 erreichbar. Die Mitarbeiter rufen gerne zurück!

Detailinformationen und Antworten auf zehn häufig gestellte Fragen erhalten Sie in einem

Weitere Informationen, auch zu Ihrem Anspruch auf Entschädigung für Ihre Zeugentätigkeit, können Sie dem im Content-Block rechts erhältlichen Merkblatt für Zeugen entnehmen.

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